Ein verstopftes WC oder eine überlaufende Küchenspüle in einer Mietwohnung sorgt schnell für Ärger. Neben der schnellen Schadensbeseitigung stellt sich sofort die Frage: Wer trägt die Kosten für den Rohrreinigungsdienst? Hier erfahren Sie, welche Schritte Sie als Mieter jetzt unbedingt einhalten müssen.
Wenn der Abfluss blockiert ist, dürfen Sie als Mieter in der Regel **nicht eigenmächtig** sofort eine Rohrreinigungsfirma beauftragen (außer bei akutem Gefahr-im-Verzug-Notfall mitten in der Nacht, wenn Schlimmeres droht). Melden Sie die Verstopfung bitte umgehend folgenden Stellen:
Grundsätzlich gilt im deutschen Mietrecht: Eine verstopfte Abflussleitung ist **Sache des Vermieters**. Es gehört zu seiner gesetzlichen Instandhaltungspflicht, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Allerdings gibt es zwei ganz entscheidende Ausnahmen:
Das Verursacherprinzip (Schuldhafte Verstopfung):
Kann nachgewiesen werden, dass die Verstopfung durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters entstanden ist (z. B. durch heruntergespülte Feuchttücher, Katzenstreu, Fettberge oder Spielzeug im WC-Rohr), gehen die Kosten für den Einsatz komplett auf den Mieter über.
Die Kleinreparaturklausel gilt hier nicht:
Oft versuchen Vermieter, Rohrreinigungen über die "Kleinreparaturklausel" im Mietvertrag abzurechnen. Das ist rechtlich meist unwirksam, da Abflussrohre nicht dem direkten, häufigen Zugriff des Mieters unterliegen und die Kosten die typischen Grenzen (z.B. 75 bis 100 Euro) im Notdienst schnell übersteigen.
Um teure Streitigkeiten zwischen Mietern, Vermietern und Versicherungen zu vermeiden, fahren wir nach der Reinigung mit unserer hochauflösenden TV-Kamera in das Rohr. So lässt sich zweifelsfrei dokumentieren, ob eine Alterserscheinung (wie Urinstein oder ein Rohrbruch) oder ein Fremdkörper die Blockade ausgelöst hat.

Direkter Kontakt für Verwaltungen & Eigentümer:
Mobil: 0173 822 8943
Festnetz: 02925 910 943-6
Ihr professioneller Rohrreinigungsdienst vom Möhnesee – Abfluss-OK.de